Der Verein als Arbeitgeber
Beschäftigt ein Reit- und Fahrverein Arbeitnehmer, so ist er als Arbeitgeber verpflichtet, die gesetzlichen lohnsteuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Belange zu beachten. Vereinfachungen bestehen insbesondere im Rahmen der Beschäftigung von Aushilfskräften, zum Beispiel für die Bewirtung anlässlich des Turniers oder im Rahmen eines Reiterstübchens.
Welche Formen von geringfügigen Beschäftigungen gibt es?
Geringfügige Beschäftigungen werden unterteilt in geringfügig entlohnte Beschäftigungen, und Beschäftigungen, die wegen ihrer Dauer geringfügig sind; sie werden als kurzfristige Beschäftigungen bezeichnet.
Welche Möglichkeiten gibt es, einen Übungsleiter zu beschäftigen?
Am einfachsten ist es für den Verein, wenn ein nebenberuflich tätiger Übungsleiter, zum Beispiel ein Reitlehrer, als Selbständiger auftritt. Der Verein tritt dann nicht als Arbeitgeber auf und ist von steuerlichen wie sozialversicherungsrechtlichen Belastungen befreit. Greifen die notwendigen Voraussetzungen für die selbständige Tätigkeit des Übungsleiters nicht, liegt ein Arbeitsverhältnis vor.
Wann ist ein Übungsleiter selbstständig tätig?
Es gibt eine Reihe von Kriterien, die darauf hindeuten, dass Selbständigkeit vorliegt, wobei immer eine Gesamtwürdigung der im Einzelfall vorliegenden Umstände notwendig ist. So sprechen insbesondere die folgenden Punkte für eine selbstständige Tätigkeit:
- Der Übungsleiter darf nicht in die Arbeitsorganisation des Vereins eingebunden sein, das heißt er bestimmt die Durchführung des Trainings in eigener Verantwortung und legt Dauer, Lage und Inhalte des Trainings selbst fest. Zudem stimmt er sich hinsichtlich der Nutzung der Sportanlagen mit den Beauftragten des Vereins ab. Der Übungsleiter übt die übertragende Tätigkeit für den Auftraggeber selbständig und in eigener unternehmerischer Verantwortung aus.
- Der Übungsleiter wird auch für andere Auftraggeber tätig. Er hat die Möglichkeit, Aufträge frei und ohne Beeinflussung des Vereins durchzuführen und Einzelaufträge abzulehnen.
- Es besteht kein Urlaubsanspruch und keine Überstundenvergütung sowie keine Fortzahlung der Vergütung im Urlaubs- und Krankheitsfall. Vergütungen sind ausdrücklich als Honorar zu bezeichnen. Die Nutzung von Büroräumen, Telefonanlagen oder Computern darf nicht kostenlos erfolgen. Hier sind gegebenenfalls aufgrund gesonderter Nutzungsverträge Entgelte zu vereinbaren.
Entscheidend sind jedoch letztlich die tatsächliche Handhabung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses mit dem Übungsleiter.
Was muss ein Verein beachten, wenn er jemandem eine geringfügig entlohnte Beschäftigung gibt?
Wenn die Voraussetzungen für eine „geringfügig entlohnte Beschäftigung“ vorliegen, sind vom Arbeitgeber pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung an die Bundesknappschaft zu zahlen (13 Prozent des Arbeitslohns für die Krankenversicherung und 15 Prozent für die Rentenversicherung). Daneben ist eine Pauschalsteuer von zwei Prozent abzuführen, die Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer mit abdeckt.
Was muss ein selbstständig tätiger Übungsleiter steuerlich beachten?
Als selbständig Tätiger hat der Übungsleiter seine Vergütungen unter Berücksichtigung des Übungsleiterfreibetrages in Höhe von 2.100 Euro nach § 3 Nr. 26 EstG selbst zu versteuern. Dies geschieht im Regelfall durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung, wo die tatsächlich erzielten Einnahmen den nachweisbaren Ausgaben gegenübergestellt werden.
Was muss ein Verein bei der Vergütung eines Übungsleiters steuerlich beachten?
Da der Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EstG nur bei einem Verein in Anspruch genommen werden kann, sollte der Verein diesbezüglich eine schriftliche Vereinbarung mit dem Übungsleiter abschließen, damit dieser dem Verein im Falle falscher Angaben für entstandene Schäden, z. B. bei Betriebsprüfungen, haftet.
Die steuerfreie Aufwandsentschädigung von 2.100 Euro (zwölf Monate geringfügig entlohnte Beschäftigung zu 175 Euro) gehört nicht zum Arbeitsentgelt hinsichtlich der Sozialversicherung und bleibt somit bei der sozialversicherungsrechtlichen Prüfung der 400-Euro-Grenze für einen „Minijob“ außer Betracht. Dem Verein steht somit die Pauschalierungsmöglichkeit zur Verfügung, wenn er dem Übungsleiter kein höheres Entgelt als 575 Euro monatlich vergütet.
Soll der Verein nach Mitteilung des Übungsleiters von der Pauschalierung keinen Gebrauch machen, ist die Besteuerung nach den Merkmalen der vorzulegenden Steuerkarte vorzunehmen.
Einzelheiten zu diesen Themengebieten finden sich in der „Betriebswirtschaftslehre, modernes Management für Pferdebetriebe und Reitvereine“, des FNverlags der Deutschen Reiterlichen Vereinigung.
Vertragsmuster wie beispielsweise ein Anstellungsvertrag für Reitlehrer finden Sie hier.
Stand: 24.03.2011















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