Sportbundversicherung

Die Landessportbünde bieten Vereinen einen Haftpflichtschutz für die satzungsgemäßen Tätigkeiten Versichert sind die Mitgliedern des Vorstandes und die von ihnen beauftragten Vereinsmitglieder. Welche Schadensfälle im Einzelnen in welchem Umfang versichert werden können, variiert bei den verschiedenen Landesportbünden und muss im jeweiligen Einzelfall abgeklärt werden.

Achtung: Die früher enthaltene Tierhalter-Haftpflichtversicherung ist bei den meisten Landessportbünden nicht mehr enthalten und muss nun zusätzlich für die vereinseigenen Pferde abgeschlossen werden.

Auch das Haftungsrisiko der Ausbilder des Vereins kann über die Versicherungen der Landessportbünde gedeckt sein. Ob die Ausbilder namentlich genannt werden, ist von Versicherer zu Versicherer unterschiedlich. Für den Ausbilder ist es aber auf jeden Fall sicherer, wenn er namentlich erwähnt ist.

Die Versicherung der Sportbünde umfasst nicht nur Haftpflichtrisiken, sondern auch die Deckung für Unfälle, die den Mitgliedern bei der Teilnahme an allen Veranstaltungen ihres Vereins zustoßen. Die Leistungen können jedoch nur als Beihilfe für die Vereine verstanden werden. Die Entschädigungssummen können gering ausfallen und können keinesfalls die eventuell notwendige private Vorsorge im Einzelnen ersetzen.
Auf jeden Fall sollte sich über den Umfang der gebotenen Versicherungsleistung genau informiert werden.

BEISPIELE

Schaden am Pferd durch die vorhandenen Gegebenheiten auf dem Turniergelände
Auf dem Vorbereitungsplatz einer PLS tritt sich das Pferd eines Teilnehmers beim Abreiten einen Nagel in den Huf und lahmt infolgedessen plötzlich. Der Nagel wird vom Tierarzt entfernt, das Pferd muss auch anschließend noch weiter behandelt werden. Bei genauerer Betrachtung des Vorbereitungsplatzes werden noch weitere Nägel, Schrauben und Metallsplitter gefunden.

Wer trägt die Kosten der Tierarztrechnung?

Schadensverursacher ist in diesem Fall der, die PLS ausrichtende Verein, der somit haftbar gemacht werden kann. Er hätte dafür sorgen müssen, dass der von ihm ausgewiesene Vorbereitungsplatz entsprechend beschaffen ist. Es handelt sich also hier um eine Unterlassung. In diesem Fall greift die Haftpflichtversicherung der Landessportbünde.

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Schaden am Pferd durch einen sporttechnischen Funktionsträger
In der Platzierung einer PLS möchte der Richter einem Pferd eine Schleife anstecken. Das Pferd scheut und der Richter hält es am Reithalfter fest. Daraufhin steigt das Pferd, der Reiter stürzt und muss im Krankenhaus behandelt werden.

Wer kommt für die Behandlungskosten des Reiters auf?

Schadensverursacher ist der Turnierrichter, Haftender ist der Pferdesportverein, der das Turnier ausrichtet, da der Richter als Erfüllungsgehilfe des Vereins anzusehen ist. Die Landessportbundversicherung  tritt für den Schaden ein.

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Haftpflichtschaden verursacht durch einen Vorstandsvertreter oder ein Mitglied im Vereinsauftrag
Ein Vereinsmitglied schleppt im Zuge der Turniervorbereitung den Außenplatz des Betriebes, dessen Anlage der Verein nutzt. Nach getaner Arbeit will das mit dieser Aufgabe betraute Vereinsmitglied durch den Eingang des Reitplatzes wieder fahren, vergisst dabei aber die Überbreite der angehängten Bodenschleppe und reißt die Reitplatzumzäunung beiderseits des Eingangs nieder.

Wer kommt für die durch die Reparatur entstehenden Kosten auf?

Der Inhaber des Pferdebetriebs hat einen Schadensersatzanspruch an den Pferdesportverein, da das mit der Aufgabe betraute Mitglied fahrlässig gehandelt hat. Für den Schaden steht die Versicherung des jeweiligen Landessportbundes ein.


Stand: 19.08.2011

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