Was ist bei der Umsatzsteuer zu beachten?
Viele Vereine mit eigener oder gepachteter Anlage bieten eine eigene Pensionspferdehaltung an. Auch gemeinnützige Vereine müssen auf dabei erzielte Überschüsse Ertragssteuer und auf die Umsätze Umsatzsteuer entrichten. Allerdings können sie für bestimmte wirtschaftliche Tätigkeiten eine Umsatzsteuerbefreiung oder ermäßigte Umsatzsteuersätze geltend machen, wenn sie bestimmte Kriterien erfüllen.
Können Vereine den ermäßigten Umsatzsteuersatz geltend machen?
Nein, auf Umsätze aus der Pensionspferdehaltung sind mit dem vollen Umsatzsteuersatz von 19 Prozent zu versteuern. Bei gemeinnützigen Vereinen kommt es nicht in Frage die Umsätze aus der Pensionspferdehaltung mit einem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent zu besteuern, denn dieser kommt nach § 12 Abs.2 Nr. 8 a UstG nicht zur Anwendung, wenn Leistungen im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes ausgeführt werden. Diese Auffassung der Finanzverwaltung wurde zuletzt vom Finanzgericht Düsseldorf (07.11.2008- 1K 356/06 U) bestätigt.
Zudem ist das Einstellen und Betreuen von Reitpferden zur Ausübung von Freizeitsport kein Halten von Vieh im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 3 UstG, das eine Reduzierung des Umsatzsteuersatzes begründen würde (vgl. auch BFH, Urteil vom 22.01.2004/ Bundessteuerblatt 2004, Teil II, Seite 757).
Kann wenigstens für einzelne Leistungen der ermäßigte Umsatzsteuersatz geltend gemacht werden?
Leider auch nicht. Wenn der Verein seinen Mitgliedern gegen Entgelt Pferdeboxen zur Verfügung stellt, die Nutzung der Reithallen und Außenanlagen erlaubt, Futter sowie Einstreu verkauft, die Fütterung der Pferde und das Ausmisten der Boxen übernimmt, wird eine „einheitliche Leistung“ Pensionspferdehaltung angeboten, die grundsätzlich als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb auszuweisen ist. Das Entgelt kann nicht auf einzelne Leistungen verteilt werden. Für eine Zuordnung zu wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben spricht nach Meinung der Finanzverwaltung auch, dass der Verein im Regelfall zu Landwirten und Gewerbetreibenden in Wettbewerb tritt.
Wann und wie können Vereine eine Umsatzsteuerbefreiung oder ermäßigte Umsatzsteuersätze in Anspruch nehmen?
Gemeinnützige Vereine können Umsatzsteuerbefreiungen bzw. -ermäßigungen in Anspruch nehmen, denn Umsätze aus sportlichen Veranstaltungen sind nach § 4 Nr. 22 b Umsatzsteuergesetz steuerfrei, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren (Nenn- und Startgelder) besteht, und diese von einer gemeinnützigen Körperschaft überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden. Zudem sind Leistungen gemeinnütziger Körperschaften nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a Umsatzsteuergesetz ermäßigt mit sieben Prozent zu besteuern, wenn diese nicht im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes erfolgen.
Was ist in der Satzung zu beachten, um eine Umsatzsteuerbefreiung oder ermäßigte Umsatzsteuersätze zu sichern?
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 23.07. 2009 VR 20/08 sind gemeinnützigen Vereinen Umsatzsteuerbefreiungen bzw. -vergünstigungen ausschließlich dann zu gewähren, wenn die Vereinssatzung die formellen Anforderungen an die so genannte Vermögensbindung nach § 61 Abgabenordnung erfüllt. Das ist nur dann der Fall, „wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks verwendet werden soll, in der Satzung so genau bestimmt ist, dass aufgrund der Satzung überprüft werden kann, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist.“
Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes hat die gesetzlich vorgeschriebene Festlegung der künftigen Vermögensverwendung die Funktion eines Buchnachweises, die grundsätzlich erfüllt sein muss und nicht durch entsprechende Vereinsführung ersetzt werden kann. Es ist darum notwendig, die Satzungen der Reit- und Fahrvereine dahingehend zu überprüfen, ob neben der Verwendung des Vermögens bei Auflösung des Vereins auch entsprechende Regelungen bei Wegfall des bisherigen Zwecks vorhanden sind.
Eine mögliche Formulierung könnte wie folgt lauten:
„Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen nach Abwicklung aller Verbindlichkeiten an: …" Hier ist die Institution konkret namentlich zu benennen. Die Institution muss eine als steuerbegünstigt anerkannte Vereinigung des privaten Rechts oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sein (z.B. Landessportbund Nordrhein-Westfalen, Stadt Dortmund o.ä.).
Stand: 10.06.2010
















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