Umsatzsteuer bei Pensionspferdeumsätzen

Hoffnungsschimmer für gemeinnützige Vereine

Bis 2004 unterlag die Umsatzbesteuerung der Pensionspferdehalt eng dem ermäßigten Umsatzsteuersatz (Ust) von 7 %. Eine höchstrichterliche Entscheidung kippte diese Ermäßigung, da sie die Haltung von Sportpferden nicht mehr als "Halten von Vieh" ansah. Damit wurden die Umsätze dem Regelsteuersatz von zur Zeit 19 % unterworfen. Ein Verfahren des Reitvereins Reutlingen zu diesem Sachverhalt gibt möglicherweise neue Hoffnung. Das Verfahren ist mittlerweile bis zum Bundesfinanzhof geführt worden. Dabei wird der Reitverein von der FN finanziell unterstützt, um möglicherweise ein für den gesamten  Pferdesport günstiges Urteil zu erzielen.

Nachfolgend verweisen wir auf eine entsprechende Pressenotiz des Reitvereins Reutlingen zur besonderen Beachtung.

 

Presseinformation des RV Reutlingen

Früher war die Mehrwertsteuer bei den Umsätzen aus Pferdepension kein großartiges Thema: Mit Wegfall der ursprünglichen Privilegierung ist sie jedoch ab 2005 von ursprünglich 7 % zunächst auf 16 % explodiert. Für die ohnehin unter kaum zu verkraftenden Kostensteigerungen leidenden Vereine ergibt sich damit eine zusätzliche Belastung, die viele an der Rand der wirtschaftlichen Existenz bringt. Schon seit 2007 kämpft daher der Reitvereine Reutlingen mit dem zuständigen Finanzamt unter Berufung auf Art. 13 Teil A Abs. 1 der Richtlinie 77/388/ Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) um eine Steuerbefreiung, zumindest aber um eine Ust-Ermäßigung (auf 7 %) bezüglich seiner Pensionspferdeumsätze. Nach dieser Richtlinie sind Dienstleistungen gemeinnütziger Vereine von der Umsatzsteuer zu befreien, soweit diese in engem Zusammenhang mit der Sportausübung stehen. Insbesondere dann, wenn die Dienstleistungen zum Kernbereich der Sportausübung gehören, kommt eine Umsatzsteuerbefreiung in betracht. So hat der Bundesfinanzhof (BFH) bereits am 3.4.2008 (V R 74/07) judiziert, dass der Verkauf von Golfbällen und die Nutzungsüberlassung einer Golfanlage an Nichtmitglieder nach Art. 13 Teil A der vorgenannten Richtlinie steuerfrei sein kann. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat zur Frage der Steurerbefreiung mit Urteil vom 16.10.2008 (Canterbury Hockey Club) ergänzende entschieden, dass der Befreiungstatbestand im Sinne der RL 77/388 grundsätzlich dann vorliege, wenn die Dienstleistung des Vereins in engem Zusammenhang mit dem Sport stehe und damit per se Kernbereichsleistung sei.   

Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG BW) hat zwar mit Urteil vom 30.6.2011 das Vorliegen eines Befreiungstatbestands in 1. Instanz mit der Begründung abgelehnt, dass die vom Verein angebotene Pensionspferdehaltung nach dortiger Meinung nicht zum Kernbereich der Sportausübung gehöre. Es hat damit kurz und bündig die Klage abgewiesen. Trotz der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat das Finanzgericht auch die Revision zum BFH nicht zugelassen. Der RV Reutlingen hat allerdings nicht aufgegeben und unter Berufung auf die prozessfehlerhafte Nichtzulassung der Revision und die grundsätzliche Bedeutung der Ust-befreiung für alle gemeinnützigen Reitvereine mit Pensionspferdeumsätzen Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt. Schliesslich ist sowohl der bisherige Vorstand des RV Reutlingen – Dr. Albrecht Braitinger – wie auch seine Nachfolgerin im Amt – Dr. Petra Kirsch – als Rechtsanwalt/ -anwältin tätig. Insoweit konnte bereits ein wichtiger Teilerfolg erzielt werden: Denn der BFH hat die Revision gegen das klageabweisende Urteil der Finanzgerichtshofes BW zugelassen. Damit ist zwar ein Erfolg in der Revisionsinstanz noch nicht gesichert. Mit der Zulassung der Revision spricht jedoch viel dafür, dass der BFH die Steuerfreiheit von Pensionspferdeumsätzen zumindest ernsthaft in Betracht zieht. Sollte der BFH Zweifel an er Anwendbarkeit der Steuerbefreiung nach der Richtlinie 77/388/EWG haben, wäre er außerdem gehalten, die Notwendigkeit einer Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung zu prüfen. Für das anhängende Verfahren hat die FN im Interesse der zahlreich betroffenen Mitgliedsvereine Rückendeckung durch Beteiligung an den Prozesskosten zugesagt. Es bleibt im Interesse aller Reitvereine zu hoffen, dass der BFH der Revision stattgibt und die Pensionspferdeumsätze der Vereine von der Umsatzsteuer befreit.

11.05.2012 - RA Dr. Braitinger

Stand: 23.05.2012

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