Die Ehrenamtspauschale

Ein Ehrenamt kann und darf nicht vergütet werden – diese Meinung herrscht immer noch in vielen Vereinen. Mit der Ehrenamtspauschale hat der Gesetzgeber jedoch eine Möglichkeit gefunden, eine steuerbefreite finanzielle Anerkennung für freiwillige Tätigkeiten im Verein zu geben. Dafür muss der Verein jedoch meist seine Satzung ändern oder erweitern.

Für welche Tätigkeiten kann die Ehrenamtspauschale geltend gemacht werden – und für welche nicht?
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten in einem gemeinnützigen Verein sind bis zur Höhe von 500 Euro im Jahr steuerfrei (§ 3 Nr. 26 a EstG). Voraussetzung ist eine Tätigkeit im Dienst oder Auftrag einer steuerbegünstigten Körperschaft, die für deren ideellen Bereich einschließlich ihrer Zweckbetriebe ausgeübt wird.

Für Tätigkeiten in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und bei der Verwaltung des Vermögens kann der Freibetrag nicht in Anspruch genommen werden. Die Steuerbefreiung ist zudem ausgeschlossen, wenn für Einnahmen aus derselben Tätigkeit der Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EstG oder Aufwands-entschädigungen aus öffentlichen Kassen gewährt werden.

Wer kann den Freibetrag geltend machen?
Der Freibetrag ist nicht auf Vorstandsmitglieder, Funktionäre oder Verantwortungs-träger begrenzt. Er gilt zum Beispiel auch für Platzwarte, Ausbilder, Reinigungskräfte oder Betreuer.

Wie oft kann der Freibetrag pro Jahr genutzt werden?
Bei Tätigkeiten in mehreren Vereinen gilt der Freibetrag nur einmal. Er ist ein Jah-resbetrag, der nicht zeitanteilig aufzuteilen ist, wenn die begünstigte Tätigkeit nur wenige Monate ausgeübt wird.

Was muss der Verein beachten?
Nach Feststellungen der Finanzverwaltung haben gemeinnützige Vereine die Einfüh-rung des neuen Steuerfreibetrages zum Anlass genommen, pauschale Tätigkeits-vergütungen an Mitglieder des Vorstands und andere satzungsmäßig bestellte Or-ganträger zu zahlen. Die pauschale Vergütung für Arbeits- oder Zeitaufwand ist aber nur dann nicht zu beanstanden, wenn dies durch bzw. aufgrund einer Satzungsände-rung ausdrücklich erlaubt ist. Die regelmäßig in Satzungen enthaltene Aussage „Es darf keine Person … durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt wer-den“, ist keine satzungsmäßige Zulassung von Tätigkeitsvergütungen an Vor-standsmitglieder. Ohne eine entsprechende Regelung ist für den genannten Perso-nenkreis nur der Ersatz tatsächlich entstandener Auslagen (z. B. Büromaterial, Tele-fon- und Fahrtkosten) zulässig. Um eine Satzungsregelung kommen darum gemein-nützige Vereine nicht herum, die künftig angemessene Vergütungen an Vorstände zahlen wollen, oder die Ehrenamtspauschale für Vorstandsmitglieder bereits in An-spruch genommen haben. Der Gesetzgeber hat zugelassen, dass bereits geleistete Zahlungen an Vorstände für die Gemeinnützigkeit unschädlich sind, wenn die sat-zungsmäßigen Voraussetzungen bis zum 31.12.2010 geschaffen werden.

Zur Klarstellung: Keine Satzungsänderung ist erforderlich bei angemessenen Vergü-tungen an Mitglieder, Mitarbeiter oder Helfer, die eine Arbeitsleistung für den Verein erbracht haben.

Stand: 10.06.2010

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