Tierhüter-Haftpflichtversicherung

Tierhüter-Haftpflichtversicherung mit Obhutschadensrisiko

Nimmt der Betreiber oder Inhaber eines Pferdebetriebes bzw. Vereins Pferde oder Ponys in Pension, so wird er zum Tierhüter. Er haftet für Personen- und Sachschäden gegenüber Dritten, die durch das eingestellte Pferd unter seiner Aufsicht eintreten. Die Tierhüter-Haftpflichtversicherung deckt Sach- und Personenschäden von Dritten, die durch das eingestellte Pferd durch sein „typisch tierisches Verhalten“ verursacht werden.
Kommt das eingestellte Pferd durch ein fahrlässiges Verhalten des Tierhüters oder einen seiner Angestellten zu Schaden, so greift die Tierhüterversicherung, die zusätzlich Obhuts- und Tätigkeitsschäden mit einschließt.

BEISPIELESchaden am Pferd – Obhutsschaden
Beim Ausmisten sticht ein Angestellter einem eingestellten Pferd versehentlich mit der Forke in die Fessel. Daraufhin muss das Tier tierärztlich behandelt werden.

Wer kommt für die Behandlungskosten auf?

Haftender ist in jeden Fall der Betriebsleiter bzw. der Vorstand des Vereins, unabhängig davon, ob er selber oder einer seiner Angestellten den Schaden verursacht hat. Um die Kosten nicht aus eigener Tasche zahlen zu müssen, sollte sich der Betriebsleiter bzw. der Verein gegen die persönliche Haftung durch die Tierhüter-Haftpflichtversicherung mit Obhutschadensrisiko absichern.

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Beispiel: Schaden am Pferd – Obhutsschaden
Ein eingestelltes Pferd wird beim Füttern immer extrem unruhig und tritt zum wiederholten Mal gegen die Boxenwand. Diese wurde vor ein paar Monaten fachgerecht erneuert, da der Betriebsleiter die Boxenwände jedoch nicht regelmäßig kontrolliert, bemerkt er nicht, dass einige Bohlen schon angeknackst sind und nun splittern, als das Pferd erneut dagegen tritt. Das eingestellte Pferd verletzt sich an der kaputten Boxenwand und muss tierärztlich behandelt werden.

Wer kommt für die Behandlungskosten auf?

Auch in diesem Fall haftet der Betriebsleiter bzw. der Verein, hier wegen Schlechterfüllung seines Vertrages und aus §823 Abs. 1 BGB: Er hatte die Boxenwand zwar fachgerecht eingebaut, aber nicht regelmäßig kontrolliert und somit gegen seine Sorgfaltspflicht verstoßen. Um die Kosten nicht aus eigener Tasche zahlen zu müssen, sollte sich der Betriebsleiter bzw. der Verein gegen die persönliche Haftung durch die Tierhüter-Haftpflichtversicherung mit Obhutschadensrisiko absichern.


 
Stand: 19.8.2011

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